Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird, soweit gesetzlich zulässig, 77716 Haslach bzw. das für Haslach zuständige
Gericht vereinbart.

§ 2 Zahlungen
Zahlungen haben rein netto ohne Skonto nach Rechnungserhalt zu erfolgen.

§ 3 Abnahme
Nach Fertigstellung des Werkes hat die Abnahme desselben zu erfolgen.
Das Werk gilt bei Ingebrauchnahme, spätestens jedoch dann als abgenommen, sofern nicht bis spätestens 10 Tage
nach Zugang der Rechnung ausdrücklich unter Benennung der detaillierten Gründe schriftlich widersprochen wird.
Die Rechnung gilt drei Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen.

§ 4 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Abs. 1:
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem
Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem
Auftragnehmer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr
Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Abs. 2:
Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Auftragnehmer als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird
bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an den einheitlichen Sachen wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers
unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet.
Abs. 3:
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist oder eine gegenteilige Anweisung des Auftragnehmers besteht.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber in
vollem Umfange an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Auftragnehmer
abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Abs. 4:
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen
und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
Abs. 5:
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Auftragnehmer berechtigt,
die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers
gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer
liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 5 Aufrechnung
Gegen Forderungen aus vorliegender vertraglicher Vereinbarung kann durch Kunden der Firma Moser GmbH nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

§ 6 Pauschalierter Schadensersatz
Für den Fall der Vertragslösung des Kunden wird ein vom Kunde zu zahlender Schadensersatz in Höhe von 30% der
Nettoauftragssumme zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart, wobei dem Kunden die Möglichkeit
verbleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.